Wesentlich für den therapeutischen Erfolg ist die Vertrauensbeziehung, da nur durch ein offenes Gespräch die Aufarbeitung von Problemen möglich ist. Die freie Wahl der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten ist daher eine wesentliche Voraussetzung.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen besagt: PsychotherapeutInnen handeln nach ethischen und rechtlichen Grundsätzen. Sie und ihre Hilfspersonen sind bezüglich aller ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse (auch gegenüber Angehörigen, Institutionen und sonstigen Dritten) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der notwendige Informationsaustausch bei Parallelbehandlungen erfolgt nur in Absprache den PatientInnen.
Es besteht ein Einsichtsrecht in die verpflichtende Dokumentation.
Durch die Kooperationspflicht ist die/der PsychotherpeutIn verpflichtet, mit anderen BehandlerInnen zu kooperieren und die bestmögliche Behandlung zu ermöglichen.
Recht auf eine sorgfältige Abklärung ihrer Probleme und Leidenszustände.
Unerwünscher Behandlungsverlauf-Beschwerdestelle
Im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung sind positive und negative Gefühle gegenüber der/des PsychotherapeutIn Teil der Behandlungsdynamik und wichtiger Inhalt des psychotherapeutischen Gespräches. Für Schwierigkeiten in der Behandlung, die zwischen PatientInnen und PsychotherapeutInnen nicht gelöst werden können, stehen insbesondere die Ethik-, Beschwerde- und Schlichtungsstelle EBS zur Verfügung.
Verantwortlichkeiten der PsychotherapeutInnen
"In der Ausübung ihres Berufes wird von PsychotherapeutInnen ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten."
(vgl. die Präambel des Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten).
PsychotherapeutInnen müssen ihre psychotherapeutische Aufgabe persönlich und eigenverantwortlich wahrnehmen. Zum Schutz des besonderen psychotherapeutischen Vertrauensverhältnisses sind sie den jeweils geltenden fachlichen, berufsethischen und berufsrechtlichen Standards verpflichtet.