Die selbstständige Arbeit im niedergelassenen Bereich umfasst viele unterschiedliche Aufgaben. Auf dem Weg zur Selbstständigkeit tauchen viele Fragen auf. Sie finden hier eine Auflistung von Aufgaben zu Beginn der Praxisgründung und laufende Aufgaben und Pflichten.
Der ÖBVP veranstaltet einmal im Jahr ein Seminar zum Thema "Praxisgründung - Praxisführung für PsychotherapeutInnen".
Die wichtigsten Aspekte, die bei einer Praxisgründung zu berücksichtigen sind, finden Sie in der nachfolgenden Kurzzusammenstellung. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - alle Angaben sind ohne Gewähr.
Neben privaten Aufzeichnungen, die in Papierform oder digital erfolgen kann, muss nach § 16a. (1) PthG jede/r PsychotherapeutIn über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme offizielle Aufzeichnungen führen, in die von der PatientInnen Einsicht genommen werden kann. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
*) genauere schulenspezifische Regelungen der Dokumentation erfragen sie bitte bei ihrem Ausbildungsverein oder beim BMGF.
MELDUNG der Dokumentationsaufbewahrung gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz (PthG), BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014. Demnach ist es notwendig die Aufbewahrung der Dokumentation (10 Jahre) gegebenenfalls über den Tod hinaus zu regeln. Die "Erbin" bzw. der "Erbe" der Dokumentation ist dem BMG bekannt zu geben.
Keine Ausgaben und Einnahmen ohne Belege - Aufbewahrungsfrist 7 Jahre.
Die Fortbildungspflicht für PsychotherapeutInnen, geregelt in der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie (PDF), schreibt einem regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in der Dauer von mindestens 90 Einheiten à 45 bis 50 Minuten im Zeitraum von drei Jahren vor.
Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.
Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Zur Optimierung des Behandlungserfolges besteht eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Behandlern und Behandlerinnen.